Verjährung der Ansprüche von Geschädigten im VW-Abgasskandal

In der Vergangenheit war häufig die Rede davon, dass Ansprüche der Geschädigten des VW-Abgasskandals mit Ablauf des 31.12.2017 verjähren. Nunmehr ist zu lesen, dass die Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2018 verjähren. Was ist nun richtig?

Zunächst ist zu unterscheiden, ob Ansprüche gegen den Händler/Verkäufer aus Gewährleistung oder Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen:

Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Fahrzeugverkäufer bzw. dem Fahrzeughändler beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Ziff. 3 BGB zwei Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache. Das heißt, die Verjährung beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem das Fahrzeug an den Käufer übergeben wurde. Bei Gebrauchtfahrzeugen besteht noch  die Möglichkeit, die Verjährungsfrist im Kaufvertrag auf 1 Jahr zu verkürzen.

Die Volkswagen AG hat erklärt, bezüglich der Gewährleistungsfrist bis 31.12.2017 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dieser Verzicht galt aber nur für Fahrzeuge, die die Volkswagen AG selbst verkauft hat bzw. im Namen der Volkswagen AG verkauft wurden.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen: (mehr …)

VW Abgasskandal – Landgericht Erfurt stärkt Rechte der Geschädigten

Zwischenzeitlich sind zahlreiche landgerichtliche Urteile ergangen. In vielen Verfahren wurde die Volkswagen AG verurteilt, dass mit der illegalen Abschaltsoftware ausgerüstete Fahrzeug  zurückzunehmen und Schadensersatz zu zahlen. Es gibt aber auch einige Landgerichte, insbesondere das Landgericht Braunschweig, die die Klagen gegen die Volkswagen AG abgewiesen haben. (mehr …)