Sammelklage gegen VW wegen Software-Manipulation

Sammelklage gegen VW wegen Software-Manipulation

Musterfeststellungsklage gegen VW wegen Software-Manipulation

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wird am 01.11.2018 gegen die Volkswagen AG Klage beim Oberlandesgericht Braunschweig  einreichen. Der ADAC unterstützt die Klage als  Kooperationspartner.

Gegenstand der  Klage

Durch die Klage soll festgestellt werden, dass Volkswagen AG den sich angeschlossenen Verbrauchern grundsätzlich Schadensersatz, der durch die Manipulation der Software entstanden ist, schuldet. Für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, müssen die betreffenden Geschädigten, danach ihren Schadensersatzanspruch in einem gesonderten Verfahren gegen VW der Höhe nach beziffern und geltend machen.

Sofern die Klage abgewiesen wird, sind alle im Register eingetragenen Betroffenen auch an die für sie negativen Feststellungen gebunden. Es ist aber auch möglich, dass sich der Verbraucherzentrale Bundesverband mit der Volkswagen AG einigt und einen Vergleich abschließt.

Wer kann sich anschließen

Die Klage betrifft Eigentümer der Fahrzeuge von VW, Audi, SEAT und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 in welchem eine illegale abschaltet Einrichtung verwendet und durch den Rückruf des Kraftfahrt Bundesamtes oder einer anderen Genehmigungsbehörde in Europa festgestellt worden sein muss.

Eigentümer, die die Volkswagen AG bereits verklagt haben und deren Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, unter anderem durch Vergleich, können sich nicht anschließen. Sofern ein individuelles Verfahren gegen VW  noch nicht abgeschlossen ist, können Sie noch beitreten. Dies hätte dann zur Folge, dass das betreffende Verfahren bis zum Abschluss der Musterfeststellungsklage ausgesetzt wird.

Wie kann man sich anschließen

Die betroffenen Verbraucher können sich bei dem Klageregister, welches beim Bundesamt für Justiz geführt, wird eintragen lassen.  Vom Bundesamt für Justiz wird aber nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Klageregister erfüllt sind. Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kann sich der Verbraucher nicht auf ein mögliches klagestattgebendes Urteil  oder einen Vergleich stützen.

Kann man sich wieder abmelden

Eine Abmeldung ist bis zum Ablauf des Tages, an dem das Oberlandesgericht in Braunschweig erstmals mündlich verhandelt, möglich.

Welche Vor- und Nachteile hat das Verfahren

Vor allem für Betroffene ohne Rechtsschutzversicherung ist dies eine Alternative mit einem geringen Risiko ihre Rechte gegen VW durchzusetzen. Eine Anmeldung hemmt die Verjährung und sollte daher möglichst noch in diesem Jahr erfolgen. Die Anmeldung im Klageregister ist kostenlos. Jedoch müssen die Betroffenen nach einem positiven Urteil selbst aktiv werden, um in einem weiteren Verfahren ihren  Schadensersatzanspruch der Höhe nach zu beziffern. Bei Forderungen über 5.000,00  € sind hierfür die Landgerichte zuständig. Da vor Landgerichten Anwaltszwang besteht, muss man sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Das Kostenrisiko ist  jedoch gut kalkulierbar. Denn sofern der Schadensersatzanspruch zutreffend berechnet wird, ist das Risiko einen Teil der Verfahrenskosten tragen zu müssen, sehr gering.

Für Betroffene mit einer Rechtsschutzversicherung empfiehlt es sich, VW eigenständig zu verklagen, da das Musterfeststellungsverfahren mehre Jahre dauern kann.

Was soll ich tun

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie sich der Musterfeststellungklage anschließen oder eigenständig gegen VW vorgehen wollen, bin ich gerne bereit, dies mit Ihnen zu besprechen.Auf jeden Fall sollten Sie aber möglichst schnell  die Initiative ergreifen, um nicht auf Ihrem Schaden sitzen zu bleiben.

 

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen VW

 

Entschädigungsansprüche gegen Volkswagen verjähren am 31.12.2018.

 

Fahren auch  Sie einen VW, Skoda, SEAT, Audi oder Porsche mit einer illegalen Abschalteinrichtung (EA-189-Motor) und möchten die Volkswagen AG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, ist höchste Eile geboten. Denn Ihre Entschädigungsansprüche verjähren mit Ablauf des 31.12.2018, sofern Sie vorher nicht tätig geworden und Klage beim zuständigen Gericht eingereicht haben.

Zwischenzeitlich haben bundesweit  zahlreiche Landgerichte die Volkswagen AG auf Rücknahme des Fahrzeugs (VW, SEAT, Audi, Skoda und Porsche) gegen Erstattung des seinerzeit gezahlten Kaufpreises unter Abzug der Nutzungsvorteile verurteilt, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht gekauft wurde oder das Software-Update bereits durchgeführt wurde.

Die Volkswagen AG hat gegen diese Urteile Berufung beim jeweils zuständigen Oberlandesgericht eingelegt. Aber auch  die Geschädigten, deren Klage abgewiesen wurde, haben  Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt. Bislang hat aber noch kein Oberlandesgericht ein Urteil gefällt. Dies versucht die Volkswagen AG auch   zu vermeiden um zu verhindern, dass der Bundesgerichtshof eine Entscheidung treffen muss. Denn dies könnte für die Volkswagen AG im Falle des Unterliegens weitreichende nachteilige Auswirkungen haben.

Damit die Berufungsgerichte nicht entscheiden  müssen, werden mit den Geschädigten/Klägern Vergleiche abgeschlossen. In einer juristischen Fachzeitschrift wird berichtet, dass beim Oberlandesgericht Braunschweig über 600 Berufungsverfahren anhängig sind, das Oberlandesgericht Braunschweig  bis zum jetzigen Zeitpunkt aber noch kein Urteil  fällen  musste, da die Prozessparteien vorher einen Vergleich geschlossen haben und dadurch das Berufungsverfahren ohne ein Urteil beendet wurde.

Dass sich die Geltendmachung von  Schadensersatzansprüchen durch aus lohnen kann, soll an  folgendem Beispiel verdeutlicht werden:

Ein Skoda Octavia wurde im Jahr 2012 zu einem Neupreis von 24.000 EUR gekauft. Das Software Update wurde durchgeführt und das Fahrzeug hat eine aktuelle Laufleistung von 78.000 km. Ausgehend von einer voraussichtlichen Gesamtfahrleistung von 300.000 km wäre eine Nutzungsentschädigung von 6.240,00 € zu berücksichtigen. Dieser Betrag wäre vom damaligen Kaufpreis abzuziehen, so dass sich der Schadensersatzbetrag auf 17.760 € beläuft. Es ist wenig wahrscheinlich, dass dieser Betrag bei einer Veräußerung auf dem freien Markt auch nur annähernd erzielt werden kann.

Sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihren Schaden gegenüber VW geltend zu machen, stehe ich Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne  zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Erfurt verurteilt Volkswagen auf Rücknahme eines „Schummeldiesels“ und Zahlung von Schadensersatz

Neben zahlreichen anderen Landgerichten hat auch das Landgericht Erfurt in einem von mir geführten Verfahren die Volkswagen AG verurteilt, ein Fahrzeug mit manipulierter Software zurückzunehmen und an den Geschädigten Schadensersatz zu zahlen.

In dem Urteil vom 20.04.2018 wird unter anderem ausgeführt, dass die Volkswagen AG dem geschädigten Autobesitzer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugeführt hat und deshalb gemäß § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) haftet. Die schädigende Handlung ist in dem Inverkehrbringen sowie Verschweigen eines Dieselmotors mit einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung zu sehen. Die Täuschung durch die Volkswagen AG diente ausschließlich dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie aber deshalb auch teure Lösung der Abgasreinigung zu vermeiden. Dieses Gewinnstreben, um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden, stellt eine Sittenwidrigkeit dar und kann nicht verharmlosend als Schummelei oder als Kavaliersdelikt abgetan werden. (mehr …)

Verjährung der Ansprüche von Geschädigten im VW-Abgasskandal

In der Vergangenheit war häufig die Rede davon, dass Ansprüche der Geschädigten des VW-Abgasskandals mit Ablauf des 31.12.2017 verjähren. Nunmehr ist zu lesen, dass die Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2018 verjähren. Was ist nun richtig?

Zunächst ist zu unterscheiden, ob Ansprüche gegen den Händler/Verkäufer aus Gewährleistung oder Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen:

Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Fahrzeugverkäufer bzw. dem Fahrzeughändler beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Ziff. 3 BGB zwei Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache. Das heißt, die Verjährung beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem das Fahrzeug an den Käufer übergeben wurde. Bei Gebrauchtfahrzeugen besteht noch  die Möglichkeit, die Verjährungsfrist im Kaufvertrag auf 1 Jahr zu verkürzen.

Die Volkswagen AG hat erklärt, bezüglich der Gewährleistungsfrist bis 31.12.2017 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dieser Verzicht galt aber nur für Fahrzeuge, die die Volkswagen AG selbst verkauft hat bzw. im Namen der Volkswagen AG verkauft wurden.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen: (mehr …)

VW Abgasskandal – Landgericht Erfurt stärkt Rechte der Geschädigten

Zwischenzeitlich sind zahlreiche landgerichtliche Urteile ergangen. In vielen Verfahren wurde die Volkswagen AG verurteilt, dass mit der illegalen Abschaltsoftware ausgerüstete Fahrzeug  zurückzunehmen und Schadensersatz zu zahlen. Es gibt aber auch einige Landgerichte, insbesondere das Landgericht Braunschweig, die die Klagen gegen die Volkswagen AG abgewiesen haben. (mehr …)

Verkehrsunfall – was nun?

Das richtige Verhalten nach einem Verkehrsunfall kann darüber entscheiden, ob Nachteile bei der Schadensregulierung entstehen oder gar ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird. Die nachfolgenden Verhaltensregeln sollen helfen, Nachteile zu vermeiden, insbesondere dem Geschädigten auch eine vollständige bzw. bestmögliche Regulierung seines Schadens zu ermöglichen. 

  1. Was ist am Unfallort zu beachten?

Sofern erforderlich, ist zunächst erste Hilfe zu leisten, die Unfallstelle zu sichern und Rettungsdienst und/oder Polizei zu benachrichtigen.Die Daten der anderen, am Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmer, sollten vollständig aufgenommen werden. Vorsorglich können auch noch die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden. Ebenfalls die Namen und vollständigen Anschriften der Unfallzeugen.Sofern eine Kamera oder auch ein Mobiltelefon vorhanden ist, sollten möglichst viele aussagefähige Fotos von der Endstellung der Fahrzeuge und von den Schäden sowie möglicher Splitterfelder und Bremsspuren angefertigt werden. Es sollte nach Möglichkeit mit der Grundeinstellung fotografiert werden, das heißt, keinen Zoom zu verwenden. Sollte im weiteren Verlauf der Schadensregulierung ein Haftungsprozess geführt und ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt werden, können diese Fotos dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden.

Wenn einer der Unfallbeteiligten einen von seiner Versicherung zur Verfügung gestellten Unfallbericht ausfüllt, ist darauf zu achten, dass die Daten zutreffend sind. Sofern die Unfallschilderung oder die Unfallskizze unzutreffend ist, sollte der Bericht im Zweifel nicht unterschrieben werden. Wichtig ist auch, dass gegenüber anderen Unfallbeteiligten kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird. Dies kann nämlich zu haftungsrechtlichen wie auch versicherungsrechtlichen Nachteilen führen. 

  1. Soll ich die Polizei verständigen?

Ob die Polizei verständigt wird, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. In der Regel sollte die Polizei bei Personenschäden oder erheblichen Sachschäden verständigt werden.Da die Polizeibeamten den Unfall selbst nicht wahrgenommen haben, können sie nur die nach dem Unfall vorgefundenen Spuren sichern und die Daten der Unfallbeteiligten und möglicher Zeugen aufnehmen und diese befragen.Mitunter äußern die Polizeibeamten ihre Meinung zur Haftungs- bzw. Schuldfrage. Hier ist allerdings große Vorsicht geboten. Denn es ist nicht die Aufgabe der Polizeibeamten, über die zivilrechtliche Haftungsfrage zu entscheiden, zumal sie hierfür auch nicht ausgebildet sind. Die Polizeibeamten können lediglich darüber befinden, ob einer der Unfallbeteiligten möglicherweise eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Verkehrsstraftat begangen hat. Sollten sie hierfür Anhaltspunkte haben, ist davon auszugehen, dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird.Die Polizei sollte auch dann herbeigerufen werden, wenn der Verdacht besteht, dass ein Unfallbeteiligter  alkohol- oder drogenbedingt nicht fahrtüchtig war. 

  1. Kann ich mir einen Mietwagen nehmen?

Sofern das Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr verkehrssicher und fahrbereit ist und dies auch durch eine Notreparatur nicht wieder hergestellt werden kann, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten. Es ist aber zu beachten, dass der Geschädigte zur Schadensminderung verpflichtet ist. Er darf daher nur ein Fahrzeug mieten, welches mit dem verunfallten Fahrzeug vergleichbar ist. Auch darf er nicht zu überhöhten Kosten, insbesondere zum Unfallersatztarif anmieten. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Versicherer des Unfallverursachers Kürzungen vornimmt. Auch ist darauf zu achten, dass die Mietdauer begrenzt ist. Das heißt, es muss möglichst zeitnah mit der Reparatur begonnen werden. Sofern zuvor ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, muss auch dies unverzüglich, möglichst noch am Unfalltag oder spätestens am Tag danach, in Auftrag gegeben werden.

Zu berücksichtigen ist ebenfalls noch, dass der Versicherer der Gegenseite die Mietwagenkosten – wie im Übrigen die anderen Schadenspositionen ebenfalls – nur entsprechend der Schadensquote zu ersetzen hat. Dies bedeutet, dass bei einer vollständigen Haftung und Beachtung der oben genannten Grundsätze in der Regel die vollständigen Mietwagenkosten erstattet werden, anderenfalls nur anteilig entsprechend der Quote.

Wer allerdings nicht unbedingt einen Mietwagen benötigt, weil er auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen kann oder weil er von einem Bekannten oder Angehörigen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommt, hat dann Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

  1. Sollte ich einen Gutachter mit der Anfertigung eines Schadensgutachtens beauftragen? 

Bei Bagatellschäden (die Grenze bewegt sich derzeit bei einen Betrag von circa 750,00 €) sollte kein Gutachten in Auftrag gegeben werden, da die dann hierfür anfallenden Kosten wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht nicht ohne weiteres erstattungsfähig sind. Stattdessen sollte ein Kostenvoranschlag eingeholt und möglichst viele aussagefähige Fotos angefertigt werden.

Ist beabsichtigt, den Schaden auf Grundlage eines Kostenvoranschlages abzurechnen, sollte er nicht bei einer „Billigwerkstatt“, sondern einer markengebundenen Fachwerkstatt eingeholt werden, da der gegnerische Versicherer anderenfalls auf Grundlage der wahrscheinlich wesentlich niedrigeren Reparaturkosten abrechnen wird. Bei höheren Schäden ist durchaus in Erwägung zu ziehen, ein Gutachten einzuholen. Unter anderem auch dann, wenn es sich um ein verhältnismäßig altes Fahrzeug handelt. In derartigen Fällen ist es nicht ungewöhnlich, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und eines möglichen Restwertes sowie die Prüfung der Reparaturwürdigkeit können nur durch einen Sachverständigen, nicht aber mittels eines Kostenvoranschlags erfolgen. Einen weiteren Vorteil bietet das Gutachten aber auch dadurch, dass die unfallbedingten Schäden besser dokumentiert werden.

Sofern die Versicherung des Unfallgegners zuvor schon ein eigenes Schadengutachten in Auftrag gegeben hat, ist der Geschädigte dennoch berechtigt, selbst ein Gutachten einzuholen. Die hierfür anfallenden Kosten sind trotzdem zu erstatten. Hierbei ist wiederum zu beachten, dass die Kosten entsprechend der Haftungsquote zu tragen sind. 

  1. Soll ich meinen Schaden über meine Vollkaskoversicherung abrechnen?

Dies ist zumindest immer eine Überlegung wert. Insbesondere dann, wenn die Haftungsfrage noch nicht abschließend geklärt oder zu befürchten ist, dass die Versicherung der Gegenseite den Unfallschaden nicht oder nicht vollständig regulieren wird. Aber auch dann, wenn das Fahrzeug schnell repariert werden muss, die Reparaturkosten nicht vom Geschädigten vorfinanziert werden können und mit einer zeitnahen Regulierung des Versicherers der Gegenseite nicht zu rechnen ist.

Allerdrings sind im Rahmen dieser Überlegungen noch zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. Unter anderem die Höhe der Selbstbeteiligung und eines möglichen Höherstufungsschadens. Ferner, dass bei einer Regulierung über die Kaskoversicherung ein Forderungsübergang an den Kaskoversicherer erfolgt. Das heißt, der Kaskoversicherer ist sodann berechtigt, den seinem Versicherungsnehmer regulierten Schaden gegenüber dem Versicherer des Unfallgegners geltend zu machen. Allerdings gibt es hier noch sogenannte quotenbevorrechtigte Schäden. Diesem Quotenvorrecht kommt insbesondere dann eine große Bedeutung zu, wenn von einer teilweisen Haftung, das heißt von einer Haftungsquote auszugehen ist. Ob in diesen Fällen die Abrechnung gegenüber der Kaskoversicherung oder der Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Versicherer des Unfallgegners von Vorteil ist, lässt sich nur anhand des konkreten Schadens ausrechnen. 

  1. Wie verhalte ich mich, wenn sich die Versicherung des Unfallgegners kurz nach dem Unfall schriftlich oder telefonisch mit mir in Verbindung setzt?

Wenn Versicherungsgesellschaften von ihrem Versicherungsnehmer Kenntnis von einem Verkehrsunfall erhalten und beurteilen können, dass sie für den entstandenen Schaden zumindest teilweise haften, setzen sie sich mitunter sehr zeitnah mit dem Geschädigten in Verbindung. Dies entweder schriftlich oder auch telefonisch. Sie versuchen das Gefühl zu vermitteln, dass man den Schaden schnell und unbürokratisch regulieren und dem Geschädigten behilflich sein möchte. Mitunter wird angeboten, sofort einen Mietwagen zur Verfügung zu stellen, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zu beauftragen oder den Schaden in einer von der Versicherung vorgeschlagenen Werkstatt reparieren zu lassen.

Hier ist für den Geschädigten ein gesundes Maß an Misstrauen geboten. Die Versicherungen verfolgen hiermit nämlich eigennützige wirtschaftliche Ziele. Sie versuchen, ihr Schadensaufkommen hierdurch nämlich möglichst gering zu halten. Unter anderem sollen dadurch die Kosten für einen vom Geschädigten selbst beauftragten Sachverständigen und möglicherweise für einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt vermieden werden. Aber nicht nur die damit verbundenen Kosten sollen eingespart werden. Denn es ist nicht ganz unwahrscheinlich, dass ein vom Geschädigten selbst beauftragter Sachverständiger einen höheren Schaden kalkuliert als der vom Versicherer beauftragte. Auch ist nicht unbedingt zu erwarten, dass der Versicherer den Geschädigten über sämtliche erstattungsfähige Schadenspositionen informiert und aufklärt, was jedoch  Rechtsanwalt gewährleisten würde.

  1. Sollte ich auch bei einer eindeutigen Haftungslage zu meinen Gunsten einen Rechtsanwalt beauftragen? 

Gerade auch dann, wenn feststeht, dass der Versicherer des Unfallverursachers vollständig haftet, sollte ein in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten versierter Rechtsanwalt möglichst frühzeitig eingeschaltet werden.

Der Rechtsanwalt prüft unter anderem, welche Kosten erstattungsfähig sind, ob die Beauftragung eines Sachverständigen oder auch die Anmietung eines Mietfahrzeuges sinnvoll sind. Wurde der Geschädigte infolge des Unfalls verletzt, prüft er, welche Personenschäden geltend gemacht werden können. Dies sind unter anderem Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, Ersatz für vermehrte Bedürfnisse etc. Zudem sind auch die Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. 

  1. Sollte ich einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn die Haftungsfrage noch nicht geklärt ist?

In Fällen, in denen die Haftungsfrage nicht eindeutig ist oder der Versicherer des Unfallgegners der Auffassung ist, dass beim Geschädigten eine Mitverursachung vorliegt, ist ebenfalls die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zumindest ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

Der Rechtsanwalt prüft, ob der Unfallgegner und sein Versicherer vollständig oder teilweise haften. Hierzu nimmt er, falls der Unfall von der Polizei aufgenommen wurde, Einsicht in die Verkehrsunfallakte. Er setzt sich mit der Argumentation des Versicherers der Gegenseite auseinander und versucht, eine für den Geschädigten günstigere Regulierung zu erreichen. In nicht wenigen Fällen hat sich gezeigt, dass sich die Versicherungen bei ihrer Regulierungsentscheidung ausschließlich auf die Angaben ihres Versicherungsnehmers gestützt haben. Diese Angaben entsprechen aber nicht immer den tatsächlichen Gegebenheiten, da Kraftfahrer bekanntermaßen nur sehr ungern einen Verkehrsverstoß einräumen. Auch wird in einigen Unfallbögen von Versicherungsgesellschaften gefragt, wer nach Meinung des Versicherungsnehmers den Unfall verursacht hat. Auch diese Frage wird zu Lasten des Geschädigten oftmals falsch beantwortet.

Durch Einschaltung eines Rechtsanwalts und einer entsprechenden Argumentation und Einsicht in die Verkehrsunfallakte kann vor diesem Hintergrund eine günstigere Regulierungsentscheidung erreicht werden. 

  1. Was kostet mich ein Rechtsanwalt?

Bei einer vollständigen Haftung der Gegenseite entstehen in der Regel keine Kosten für den Geschädigten, da die Rechtsanwaltsgebühren in der Regel vom Unfallgegner getragen werden.Unabhängig von der Haftungsfrage entstehen auch dann keine Kosten, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht.Besteht keine Rechtschutzversicherung und steht fest, dass der Versicherer des Unfallgegners nur mit einer Quote haftet, hat der Geschädigte jedoch teilweise die Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zu tragen.

  1. Was sollte ich sonst noch beachten?

Nach einem Unfall muss der Geschädigte unabhängig von der Schuldfrage seine eigene Versicherung wahrheitsgemäß unterrichten. Dies stellt eine Obliegenheit dar, deren Verletzung einen Regress nach sich ziehen kann, insbesondere dann, wenn vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben erteilt worden sind.

Fazit

Nach einem Verkehrsunfall sollte grundsätzlich immer in Erwägung gezogen werden, zeitnah einen Verkehrsrechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen. Dies auch dann, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung der Haftungsfrage und Ihres Kostenrisikos stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

VW Abgas-Skandal

Immer mehr Besitzer von Fahrzeugen mit einem manipulierten Motor ziehen in Erwägung, rechtliche Schritte einzuleiten. Dies vor dem Hintergrund, dass auch nach einer Umrüstung und einem Software-Update Mängel verbleiben und sogar Motorschäden entstehen können. Unter anderem kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Umrüstung nachteilig auf den  Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung auswirkt.  Auch bleibt das Fahrzeug nach einer Umrüstung mit einem Makel behaftet, der den Wiederverkaufswert schmälert.

Mittlerweile sind zahlreiche Urteile ergangen. Entweder wurden die  jeweiligen Verkäufer/Autohäuser oder die Volkswagen AG verklagt. In vielen Verfahren wurden den Klagen stattgegeben. Allerdings sind nicht sämtliche Urteile rechtskräftig geworden, weil Berufung eingelegt wurde. Es ist aber   deutlich zu erkennen, dass die Gerichte in zunehmenden Maß  verbraucherfreundlich, also zu Gunsten der Geschädigten, entscheiden. (mehr …)

Das Wechselmodell

Nach einer Trennung muss entschieden werden, bei welchem Elternteil die minderjährigen Kinder leben. Im Interesse der Kinder sollte eine einvernehmliche Regelung gefunden werden. Dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, sollte ein angemessenes Umgangsrecht eingeräumt werden.

Es gibt auch Eltern, die sich für das sogenannte Wechselmodell entscheiden. Im Rahmen eines Wechselmodells leben die Kinder bei jedem Elternteil im gleichen zeitlichen Umfang. Dies kann beispielsweise dergestalt geregelt werden, dass die Kinder im wöchentlichen oder auch 14-tägigen Wechsel bei einem Elternteil leben. (mehr …)