In der Vergangenheit war häufig die Rede davon, dass Ansprüche der Geschädigten des VW-Abgasskandals mit Ablauf des 31.12.2017 verjähren. Nunmehr ist zu lesen, dass die Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2018 verjähren. Was ist nun richtig?

Zunächst ist zu unterscheiden, ob Ansprüche gegen den Händler/Verkäufer aus Gewährleistung oder Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen:

Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Fahrzeugverkäufer bzw. dem Fahrzeughändler beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Ziff. 3 BGB zwei Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache. Das heißt, die Verjährung beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem das Fahrzeug an den Käufer übergeben wurde. Bei Gebrauchtfahrzeugen besteht noch  die Möglichkeit, die Verjährungsfrist im Kaufvertrag auf 1 Jahr zu verkürzen.

Die Volkswagen AG hat erklärt, bezüglich der Gewährleistungsfrist bis 31.12.2017 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dieser Verzicht galt aber nur für Fahrzeuge, die die Volkswagen AG selbst verkauft hat bzw. im Namen der Volkswagen AG verkauft wurden.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen:

Die betroffenen Fahrzeugbesitzer haben neben den Gewährleistungsansprüchen (die  möglicherweise schon verjährt sind)  aber auch Ansprüche gegen die Volkswagen AG selbst. Nach der Rechtsprechung zahlreicher Landgerichte haftet die Volkswagen AG gegenüber den Betroffenen wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB sowie vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz. Diese Ansprüche unterliegen der Regelverjährung von 3 Jahren gemäß § 195 BGB. Allerdings beginnt diese Verjährungsfrist nicht schon mit der Übergabe des Fahrzeuges zu laufen. Sie beginnt erst am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies heißt, dass Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche regelmäßig der 31.12. des jeweiligen Jahres ist.

Weitere Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Somit stellt sich die Frage, wann die Betroffenen Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger erlangt haben bzw. hätten ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.

Da der VW-Abgasskandal erstmals im Herbst 2015 in der Öffentlichkeit bekannt  wurde, wäre der frühestmögliche Fristbeginn der 31.12.2015. Danach würden Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG frühestens mit Ablauf des 31.12.2018 verjähren.

Es ist aber keinesfalls sicher, dass jeder Betroffene noch im Laufe des Jahres 2015 von den Vorgängen Kenntnis erlangt hat und sich auch bewusst war, ein Fahrzeug mit illegaler Abschalteinrichtung zu besitzen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass derjenige, der sich auf die Verjährung beruft, beweisen muss, dass der Geschädigte tatsächlich auch Kenntnis hatte bzw. ohne Weiteres Kenntnis hätte haben können. Würde sich also die Volkswagen AG darauf berufen, dass der Schadensersatzanspruch mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt sei, müsste  sie auch darlegen und beweisen, dass der Geschädigte bereits im Jahre 2015 Kenntnis von der Softwaremanipulation hatte und auch wusste, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war.

Für  VW dürfte es nur schwer nachzuvollziehen sein, wann ein Geschädigter tatsächlich wusste, dass sein Auto mit einer illegalen Software ausgerüstet ist. Als spätesten Zeitpunkt für die Kenntnis und damit für den Beginn der Verjährungsfrist wäre aber auf jeden Fall auf den Zugang des Schreibens des jeweiligen Fahrzeugherstellers, mit welchem mitgeteilt wurde, dass sein Fahrzeug von der sogenannten Dieselproblematik betroffen ist und ein Softwareupdate durchgeführt werden muss, abzustellen.

Dieser Beitrag wurde am 01.03.2018 von Rechtsanwalt Ronald Hofmeister, Arnstadt eingestellt.