Sammelklage gegen VW wegen Software-Manipulation

Sammelklage gegen VW wegen Software-Manipulation

Musterfeststellungsklage gegen VW wegen Software-Manipulation

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wird am 01.11.2018 gegen die Volkswagen AG Klage beim Oberlandesgericht Braunschweig  einreichen. Der ADAC unterstützt die Klage als  Kooperationspartner.

Gegenstand der  Klage

Durch die Klage soll festgestellt werden, dass Volkswagen AG den sich angeschlossenen Verbrauchern grundsätzlich Schadensersatz, der durch die Manipulation der Software entstanden ist, schuldet. Für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, müssen die betreffenden Geschädigten, danach ihren Schadensersatzanspruch in einem gesonderten Verfahren gegen VW der Höhe nach beziffern und geltend machen.

Sofern die Klage abgewiesen wird, sind alle im Register eingetragenen Betroffenen auch an die für sie negativen Feststellungen gebunden. Es ist aber auch möglich, dass sich der Verbraucherzentrale Bundesverband mit der Volkswagen AG einigt und einen Vergleich abschließt.

Wer kann sich anschließen

Die Klage betrifft Eigentümer der Fahrzeuge von VW, Audi, SEAT und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 in welchem eine illegale abschaltet Einrichtung verwendet und durch den Rückruf des Kraftfahrt Bundesamtes oder einer anderen Genehmigungsbehörde in Europa festgestellt worden sein muss.

Eigentümer, die die Volkswagen AG bereits verklagt haben und deren Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, unter anderem durch Vergleich, können sich nicht anschließen. Sofern ein individuelles Verfahren gegen VW  noch nicht abgeschlossen ist, können Sie noch beitreten. Dies hätte dann zur Folge, dass das betreffende Verfahren bis zum Abschluss der Musterfeststellungsklage ausgesetzt wird.

Wie kann man sich anschließen

Die betroffenen Verbraucher können sich bei dem Klageregister, welches beim Bundesamt für Justiz geführt, wird eintragen lassen.  Vom Bundesamt für Justiz wird aber nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Klageregister erfüllt sind. Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kann sich der Verbraucher nicht auf ein mögliches klagestattgebendes Urteil  oder einen Vergleich stützen.

Kann man sich wieder abmelden

Eine Abmeldung ist bis zum Ablauf des Tages, an dem das Oberlandesgericht in Braunschweig erstmals mündlich verhandelt, möglich.

Welche Vor- und Nachteile hat das Verfahren

Vor allem für Betroffene ohne Rechtsschutzversicherung ist dies eine Alternative mit einem geringen Risiko ihre Rechte gegen VW durchzusetzen. Eine Anmeldung hemmt die Verjährung und sollte daher möglichst noch in diesem Jahr erfolgen. Die Anmeldung im Klageregister ist kostenlos. Jedoch müssen die Betroffenen nach einem positiven Urteil selbst aktiv werden, um in einem weiteren Verfahren ihren  Schadensersatzanspruch der Höhe nach zu beziffern. Bei Forderungen über 5.000,00  € sind hierfür die Landgerichte zuständig. Da vor Landgerichten Anwaltszwang besteht, muss man sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Das Kostenrisiko ist  jedoch gut kalkulierbar. Denn sofern der Schadensersatzanspruch zutreffend berechnet wird, ist das Risiko einen Teil der Verfahrenskosten tragen zu müssen, sehr gering.

Für Betroffene mit einer Rechtsschutzversicherung empfiehlt es sich, VW eigenständig zu verklagen, da das Musterfeststellungsverfahren mehre Jahre dauern kann.

Was soll ich tun

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie sich der Musterfeststellungklage anschließen oder eigenständig gegen VW vorgehen wollen, bin ich gerne bereit, dies mit Ihnen zu besprechen.Auf jeden Fall sollten Sie aber möglichst schnell  die Initiative ergreifen, um nicht auf Ihrem Schaden sitzen zu bleiben.

 

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen VW

 

Entschädigungsansprüche gegen Volkswagen verjähren am 31.12.2018.

 

Fahren auch  Sie einen VW, Skoda, SEAT, Audi oder Porsche mit einer illegalen Abschalteinrichtung (EA-189-Motor) und möchten die Volkswagen AG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, ist höchste Eile geboten. Denn Ihre Entschädigungsansprüche verjähren mit Ablauf des 31.12.2018, sofern Sie vorher nicht tätig geworden und Klage beim zuständigen Gericht eingereicht haben.

Zwischenzeitlich haben bundesweit  zahlreiche Landgerichte die Volkswagen AG auf Rücknahme des Fahrzeugs (VW, SEAT, Audi, Skoda und Porsche) gegen Erstattung des seinerzeit gezahlten Kaufpreises unter Abzug der Nutzungsvorteile verurteilt, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht gekauft wurde oder das Software-Update bereits durchgeführt wurde.

Die Volkswagen AG hat gegen diese Urteile Berufung beim jeweils zuständigen Oberlandesgericht eingelegt. Aber auch  die Geschädigten, deren Klage abgewiesen wurde, haben  Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt. Bislang hat aber noch kein Oberlandesgericht ein Urteil gefällt. Dies versucht die Volkswagen AG auch   zu vermeiden um zu verhindern, dass der Bundesgerichtshof eine Entscheidung treffen muss. Denn dies könnte für die Volkswagen AG im Falle des Unterliegens weitreichende nachteilige Auswirkungen haben.

Damit die Berufungsgerichte nicht entscheiden  müssen, werden mit den Geschädigten/Klägern Vergleiche abgeschlossen. In einer juristischen Fachzeitschrift wird berichtet, dass beim Oberlandesgericht Braunschweig über 600 Berufungsverfahren anhängig sind, das Oberlandesgericht Braunschweig  bis zum jetzigen Zeitpunkt aber noch kein Urteil  fällen  musste, da die Prozessparteien vorher einen Vergleich geschlossen haben und dadurch das Berufungsverfahren ohne ein Urteil beendet wurde.

Dass sich die Geltendmachung von  Schadensersatzansprüchen durch aus lohnen kann, soll an  folgendem Beispiel verdeutlicht werden:

Ein Skoda Octavia wurde im Jahr 2012 zu einem Neupreis von 24.000 EUR gekauft. Das Software Update wurde durchgeführt und das Fahrzeug hat eine aktuelle Laufleistung von 78.000 km. Ausgehend von einer voraussichtlichen Gesamtfahrleistung von 300.000 km wäre eine Nutzungsentschädigung von 6.240,00 € zu berücksichtigen. Dieser Betrag wäre vom damaligen Kaufpreis abzuziehen, so dass sich der Schadensersatzbetrag auf 17.760 € beläuft. Es ist wenig wahrscheinlich, dass dieser Betrag bei einer Veräußerung auf dem freien Markt auch nur annähernd erzielt werden kann.

Sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihren Schaden gegenüber VW geltend zu machen, stehe ich Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne  zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Erfurt verurteilt Volkswagen auf Rücknahme eines „Schummeldiesels“ und Zahlung von Schadensersatz

Neben zahlreichen anderen Landgerichten hat auch das Landgericht Erfurt in einem von mir geführten Verfahren die Volkswagen AG verurteilt, ein Fahrzeug mit manipulierter Software zurückzunehmen und an den Geschädigten Schadensersatz zu zahlen.

In dem Urteil vom 20.04.2018 wird unter anderem ausgeführt, dass die Volkswagen AG dem geschädigten Autobesitzer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugeführt hat und deshalb gemäß § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) haftet. Die schädigende Handlung ist in dem Inverkehrbringen sowie Verschweigen eines Dieselmotors mit einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung zu sehen. Die Täuschung durch die Volkswagen AG diente ausschließlich dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie aber deshalb auch teure Lösung der Abgasreinigung zu vermeiden. Dieses Gewinnstreben, um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden, stellt eine Sittenwidrigkeit dar und kann nicht verharmlosend als Schummelei oder als Kavaliersdelikt abgetan werden. (mehr …)

Verjährung der Ansprüche von Geschädigten im VW-Abgasskandal

In der Vergangenheit war häufig die Rede davon, dass Ansprüche der Geschädigten des VW-Abgasskandals mit Ablauf des 31.12.2017 verjähren. Nunmehr ist zu lesen, dass die Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2018 verjähren. Was ist nun richtig?

Zunächst ist zu unterscheiden, ob Ansprüche gegen den Händler/Verkäufer aus Gewährleistung oder Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen:

Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Fahrzeugverkäufer bzw. dem Fahrzeughändler beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Ziff. 3 BGB zwei Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache. Das heißt, die Verjährung beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem das Fahrzeug an den Käufer übergeben wurde. Bei Gebrauchtfahrzeugen besteht noch  die Möglichkeit, die Verjährungsfrist im Kaufvertrag auf 1 Jahr zu verkürzen.

Die Volkswagen AG hat erklärt, bezüglich der Gewährleistungsfrist bis 31.12.2017 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dieser Verzicht galt aber nur für Fahrzeuge, die die Volkswagen AG selbst verkauft hat bzw. im Namen der Volkswagen AG verkauft wurden.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen: (mehr …)

VW Abgasskandal – Landgericht Erfurt stärkt Rechte der Geschädigten

Zwischenzeitlich sind zahlreiche landgerichtliche Urteile ergangen. In vielen Verfahren wurde die Volkswagen AG verurteilt, dass mit der illegalen Abschaltsoftware ausgerüstete Fahrzeug  zurückzunehmen und Schadensersatz zu zahlen. Es gibt aber auch einige Landgerichte, insbesondere das Landgericht Braunschweig, die die Klagen gegen die Volkswagen AG abgewiesen haben. (mehr …)