Immer mehr Besitzer von Fahrzeugen mit einem manipulierten Motor ziehen in Erwägung, rechtliche Schritte einzuleiten. Dies vor dem Hintergrund, dass auch nach einer Umrüstung und einem Software-Update Mängel verbleiben und sogar Motorschäden entstehen können. Unter anderem kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Umrüstung nachteilig auf den  Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung auswirkt.  Auch bleibt das Fahrzeug nach einer Umrüstung mit einem Makel behaftet, der den Wiederverkaufswert schmälert.

Mittlerweile sind zahlreiche Urteile ergangen. Entweder wurden die  jeweiligen Verkäufer/Autohäuser oder die Volkswagen AG verklagt. In vielen Verfahren wurden den Klagen stattgegeben. Allerdings sind nicht sämtliche Urteile rechtskräftig geworden, weil Berufung eingelegt wurde. Es ist aber   deutlich zu erkennen, dass die Gerichte in zunehmenden Maß  verbraucherfreundlich, also zu Gunsten der Geschädigten, entscheiden.

Verfahren die  gegen die Fahrzeugverkäufer/Autohändler geführt wurden

Grundlage für die Verfahren gegen  die Verkäufer ist die gesetzliche Sachmängelhaftung. Hier ist  zu beachten, dass Gewährleistungsansprüche nur gegenüber dem Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller, also z. B.  gegenüber VW, geltend gemacht werden können. Ferner, dass Gewährleistungsansprüche  zwei Jahre ab Gefahrübergang, also ab Übergabe des Fahrzeuges, verjähren. Dies betrifft sowohl Neuwagen wie auch gebrauchte Fahrzeuge.

Nach Auffassung einiger Gerichte besteht die Mangelhaftigkeit darin, dass der Motor die Vorgaben im Prüflaufstand nur aufgrund der manipulierten Software einhält und die unter Laborbedingen Bedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht einhalten werden (u.a.  Landgericht Dortmund, Urteil vom 29.9.2016; Landgericht Hagen, Urteil vom 18.10.2016; Landgericht Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016; Landgericht Braunschweig, Urteil vom 2.12.2016; Landgericht Hamburg, Urteil  vom 16.11.2016; Landgericht Regensburg, Urteil vom 21.11.2016).  Ein Sachmangel ist auch darin zu sehen, dass durch die illegale Abschalteinrichtung die Betriebserlaubnis von Gesetzes wegen erloschen ist (Landgericht München II, Urteil vom 16.11.2016).

Nachdem die Hersteller der betroffenen Fahrzeuge eine Rückrufaktion eingeleitet  haben, war in einigen Verfahren zu prüfen, ob dadurch der Mangel beseitigt wurde  und deshalb keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen können.

Hierzu wird unter anderem vom Landgericht Aachen (Urteil vom 06.12.2016) die Auffassung vertreten, dass durch die  Umrüstung bzw. das Software-Update  eine Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs und eine Verringerung der Motorleistung nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem besteht auch die Gefahr, dass sich die umfassende Berichterstattung zum Abgasskandal negativ auf den zu erzielenden Wiederverkaufspreis auswirkt. Demzufolge wird der Mangel durch eine Umrüstung nicht beseitigt.

Verfahren gegen die Volkswagen AG

In einem sehr verbraucherfreundlichen Urteil hat das Landgericht Hildesheim in seinem Urteil vom 17.01.2017 die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises für einen Skoda Yeti Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges sowie Anrechnung einer Nutzungsentschädigung  verurteilt. Das Landgericht Hildesheim hat dies unter anderem mit einer vorsätzlichen  sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB begründet. Es ist zu der Überzeugung gelangt,  dass der Vorstand der Volkswagen AG Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerung hatte und die Motoren mit der manipulierten Software dennoch in Verkehr gebracht, das heißt in ihre Fahrzeuge eingebaut und auch an andere Hersteller verkauft hat. Ähnlich haben auch das Landgericht das Landgericht Offenburg (Urteil vom 12.05.2017), das Landgericht Paderborn (Urteil vom 07.04.2017) und das Landgericht Arnsberg entschieden.

Diese Urteile sind für die Geschädigten, die wegen Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht mehr gegen den Verkäufer vorgehen können wichtig, da sie ihren Schaden jetzt gegenüber VW geltend machen können und zwar unabhängig davon, wie alt das Fahrzeug ist und ob der Motor in einen VW, einen Seat, einen Porsche oder einen Audi eingebaut wurde.

Was kann ich als Betroffener tun und was sollte ich beachten?

Sollten Sie ein Fahrzeug mit einer manipulierten Motorsoftware (und zwar unabhängig davon, ob sie das Fahrzeug neu oder gebraucht gekauft haben) besitzen, lassen Sie sich unbedingt sachkundig beraten. Denn es  ist derzeit nicht abzusehen, ob das Software-Update  auch mit dem von VW versprochenen Erfolg verbunden ist.  Zudem muss trotz des Software-Updates mit einem erheblichen Wertverlust des Fahrzeugs gerechnet werden.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung  Ihrer rechtlichen Möglichkeiten  stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Sollten Sie hiervon Gebrauch machen wollen, wäre es sinnvoll, mir vorab den Kaufvertrag Ihres Fahrzeugs und den aktuellen km-Stand mitzuteilen.