Nach einer Trennung muss entschieden werden, bei welchem Elternteil die minderjährigen Kinder leben. Im Interesse der Kinder sollte eine einvernehmliche Regelung gefunden werden. Dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, sollte ein angemessenes Umgangsrecht eingeräumt werden.

Es gibt auch Eltern, die sich für das sogenannte Wechselmodell entscheiden. Im Rahmen eines Wechselmodells leben die Kinder bei jedem Elternteil im gleichen zeitlichen Umfang. Dies kann beispielsweise dergestalt geregelt werden, dass die Kinder im wöchentlichen oder auch 14-tägigen Wechsel bei einem Elternteil leben.

Was aber, wenn ein Elternteil ein Wechselmodell möchte, nicht aber der andere Elternteil? In der Rechtsprechung war bislang umstritten, ob das Familiengericht gegen den Willen eines Elternteils das Wechselmodell anordnen kann. Einige Familiensenate haben die Auffassung vertreten, dass dies rechtlich zulässig sei,  andere Familiensenate, unter anderem das Oberlandesgericht Nürnberg und das Oberlandesgericht Jena, haben dies verneint.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 01.02.2017 klargestellt,  dass eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist und deshalb vom Familiengericht auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Allerdings stellt der Bundesgerichtshof hieran sehr hohe Anforderungen. Insbesondere ist hierfür eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern zwingend erforderlich. Aus diesem Grund entspricht es nicht dem Kindeswohl, das Wechselmodell anzuordnen, um eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erst herbeizuführen. Ebenso wenig entspricht es nach Auffassung des BGH dem Kindeswohl, wenn das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist.

Besteht zwischen den Eltern die erforderliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit bedeutet dies aber nicht zwangsläufig, dass das Familiengericht das Wechselmodell auch tatsächlich gegen den Willen eines Elternteils anordnet. Vielmehr hat das Familiengericht zu prüfen, ob das Wechselmodell dem Kindeswohl am ehesten entspricht oder andernfalls der ständige Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil und einer entsprechenden Umgangsregelung für das Kind die bessere Lösung ist. Dies ist vom Familiengericht im Wege der Amtsermittlung umfassend aufzuklären. Unter anderem durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das minderjährige Kind und einer Anhörung des Kindes. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse hat das Familiengericht dann zu entscheiden, welche Regelung dem Kindeswohl am ehesten entspricht.